VAG 45
ABES ZÜRICH AG
Feldeggstrasse 5
8152 Glattbrugg
FINMA Registernummer: 28665
Informationspflicht nach Artikel 45 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz)
Nach Art. 45 Abs. 1 VAG müssen Versicherungsvermittler, sobald sie mit Versicherten Kontakt aufnehmen, diese mindestens über Folgendes informieren:
- ihre Identität und ihre Adresse;
- ob die von ihnen in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen stammen und um welche Versicherungsunternehmen es sich handelt;
- ihre Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die sie tätig sind, sowie die Namen dieser Unternehmen;
- die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann;
- die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung.