Informationspflichten gemäss Versicherungsaufsicht - ABES Group AG

Informationspflichten gemäss Versicherungsaufsicht

ABES Group AG

Feldeggstrasse 5
8152 Glattbrugg

FINMA Registernummer: F01115708

Informationspflicht nach Artikel 45 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz)

Nach Art. 45 Abs. 1 VAG müssen wir Sie, sobald wir mit Ihnen in Kontakt treten, über folgende Punkte in Kenntnis setzen:

  • unsere Identität und die Adresse;
  • unsere Tätigkeit als Broker und Mandatsträgerin, wobei wir in einem finanziell und wirtschaftlich ungebundenen Verhältnis zu Versicherungsgesellschaften stehen und uns der ausschliesslichen Treuepflicht gegenüber Ihnen als unseren Auftraggeber verpflichten;
  • die Art und Weise, wie Sie sich über die berufliche Qualifikation unserer Mitarbeitenden, sowie deren Aus- und Weiterbildung informieren können;
  • wer für für die Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann;
  • die Bearbeitung von Personendaten, insbesondere Ziel, Zweck, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung.



Widerrufsrecht eines zustande gekommenen Vertrages nach Art. 2a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG):

Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Annahmeerklärung widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald Sie den Vertrag beantragt oder angenommen haben. Für den Widerruf ist nicht Schriftlichkeit verlangt, sondern bloss eine Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, d.h. auch E-Mails (aber auch SMS, WhatsApp, usw. genügen dazu). Geschädigte Dritte können trotz eines Widerrufs gutgläubig Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen. In diesen Fällen schuldet der Versicherungsnehmer jedoch die Prämie.

Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Qualifikationen

Wir sind nach VAG Art 43 dazu verpflichtet, unsere Mitarbeitenden zur Ausübung deren Tätigkeiten regelmässig aus- und weiterzubilden. Zu diesem Zweck verfügen wir über ein umfangreiches Mitarbeiterförderungs- und Entwicklungsprogramm welches den Vorkehrungen der beruflichen Qualifikation einen sehr hohen Stellenwert beimisst. Wir bestätigen zudem, alle Voraussetzungen zu erfüllen, welche durch den Bundesrat an die Aus- und Weiterbildung für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler festgelegt werden jedoch keine angemessenen Mindeststandards bestehen.

Nach VAG Art. 45 Abs 1, Bst. c., sind wir zudem verpflichtet, Sie darüber zu informieren, wie Sie sich über die beruflichen Qualifikationen unserer Mitarbeitenden informieren können.

Wir bestätigen hiermit im eigenen Namen sowie in Vertretung aller Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dass wir:

  • Sie wir Sie jederzeit und transparent über den Ausbildungsstand jedes einzelnen Mitarbeitenden informieren;
  • Ihnen die berufliche Qualifikation des mit Ihnen in Kontakt tretenden Mitarbeitenden durch geeignete Massnahmen aufzeigen; 
  • Ihnen jederzeit die Möglichkeit gewähren, sich im Detail über unser Ausbildungskonzept zu informieren;
  • Mitarbeitende beschäftigen welche namentlich im einzelnen über einen „Bachelor of Science Risk and Insurance“, ein Diplom als „Eidgenössisch diplomierter Versicherungsfachmann“, einen höheren Fachausweis als „Versicherungsfachmann mit „eidgenössischem Fachausweis“, ein Diplom als „Eidgenössisch diplomierter Fondsberater IAF“, ein Diplom als „Eidgenössisch diplomierter Finanzberater IAF“ oder ein Diplom als „Eidgenössisch diplomierter Vermögensverwalter IAF“ verfügen.

Finden Sie hier die Ausbildung unserer Mandatsträger im Detail

Vermeidung von Interessenskonflikten

Wir sind verpflichtet, nach VAG Art 45a, angemessene, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte, die bei der Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen entstehen können zu vermeiden oder mögliche Benachteiligungen welche Ihnen durch solche Interessenkonflikte entstehen könnten, auszuschliessen.

Wir bestätigen hiermit im eigenen Namen sowie in Vertretung aller internen und externen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, beigezogenen Dritten sowie Organen und Mitgliedern der Geschäftsleitung, dass wir uns als beauftragte Mandatsträgerin ausschliesslich Ihren Interessen verpflichten und zwischen uns und beteiligten Versicherungsgesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen und weiteren Vertragspartnern kein eigenständiger Maklervertrag im Sinne von OR 412 ff besteht. Damit einhergehend verpflichten wir uns zur ausschliesslichen Treuepflicht gegenüber Ihnen und sichern zu dass wir:

  • uns nicht im Konkurs, im Insolvenzverfahren, im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder die gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder uns aufgrund geltender Rechtsvorschriften in einer dementsprechenden Lage befinden;
  • nicht rechtskräftig wegen eines Vergehens verurteilt worden sind, welche unsere Zuverlässigkeit in Frage stellt;
  • im Rahmen unserer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlung begangen haben, welche nicht vertretbar sind;
  • unserer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften nachgekommen sind;
  • Ihnen im Rahmen des Mandatsverhältnisses richtige, wahrheitsgemässe und vollständige Auskünfte liefern werden;
  • nicht rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen rechtswidrigen, gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gerichteten Handlung verurteilt worden sind;
  • nicht von Sanktionen betroffen sind, weil wir bei der Erfüllung von Aufträgen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, oder im Zusammenhang mit einem Auftrag oder einer Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine schwere Vertragsverletzung begangen haben;
  • alle Vorkehrungen treffen oder offenlegen werden, in keinem Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Mandatsverhältnis zu stehen, wobei sich ein Interessenkonflikt insbesondere aus wirtschaftlichen Interessen, politischen Affinitäten oder nationalen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen sowie sonstigen Bindungen oder Interessen ergeben könnten;
  • Ihnen umgehend jeden Sachverhalt anzeigen werden, der einen Interessenkonflikt darstellt oder zu einem solchen führen könnte;
  • keine Angebote gleich welcher Art machen- und auch in Zukunft nicht machen werden, mit denen ein Vorteil versprochen, angeboten oder gewährt werden könnte;
  • weder mittelbar noch unmittelbar als Anreiz oder Entgelt für die Vergabe oder Entgegennahme eines Mandatsverhältnisses oder die Erfüllung eines Auftrags finanzielle Vorteile oder Sachleistungen gewähren, erhalten, zu erhalten versucht oder angenommen haben, welche – unmittelbar oder mittelbar – als rechtswidriges Verhalten oder Bestechung bzw. Bestechlichkeit anzusehen sind, und dies auch künftig unterlassen werden;
  • nicht mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeitsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, welche unsere Freiheit, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen und sich kein Versicherungsunternehmen oder mit der Verwaltung und Geschäftsführung betraute Person an unserer Gesellschaft beteiligt;
  • nicht am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind;
  • keine Mitarbeitenden beschäftigen, welche eine leitende Funktion in einem Versicherungsunternehmen innehaben; oder auf andere Weise auf den Geschäftsgang eines Versicherungsunternehmens Einfluss nehmen können.

Offenlegung der Entschädigungen seitens Versicherungen

Für die Erbringung unserer Dienstleistungen können wir mit einer Verwaltungsentschädigung, welche vom Versicherer entrichtet wird, entschädigt werden. Diese Verwaltungsentschädigung wird im Rahmen der gesetzlichen «Offenlegungspflicht» nach VAG Art. 45b in Ihrer Höhe und Beschaffenheit durch nachfolgende Berechnungsparameter wie folgt deklariert:

  • Sach- Haft- Cyber- Rechtsschutz und Transportversicherungen max. 15% der fakturierten Netto Jahresprämie
  • Bau- Kautions- Montage und Technische Versicherungen max. 15% der fakturierten Netto Jahresprämie
  • Pferdeversicherung 11% der fakturierten Netto Jahresprämie
  • Motorfahrzeug- und Flottenverträge max. 10% der fakturierten Netto Jahresprämie
  • Obligatorische UVG Unfallversicherung max. 5% der fakturierten Netto Jahresprämie
  • Unfall Zusatzversicherungen max. 15% der fakturierten Netto Jahresprämie
  • Krankentaggeldversicherung max. 7.5% der fakturierten Netto Jahresprämie
  • Berufliche Vorsorge- Pensionskassen und 1E Verträge max. 7% der reinen Risiko-Jahresprämie
  • Lebensversicherungen und Vorsorgepolicen max. 5% der einmaligen Produktionssumme berechnet aus Prämie * Laufzeit in Jahren


Auf Grund der Ausgestaltung oder situativen Änderung von diesen Entschädigungen durch einzelne Versicherungsgesellschaften kann es in Einzelfällen zu Abweichungen dieser Berechnungsparameter kommen.

Unabhängig davon verpflichten wir uns jedoch, Sie jederzeit auf Anfrage umfassend und detailliert schriftlich über die aktuell aus einem Mandat resultierende Verwaltungsentschädigung zu informieren.

Zudem werden Ihnen unsere Mitarbeitenden anlässlich des Beratungsgespräches vor einem Abschluss einer Versicherung immer nach Massgabe der Möglichkeiten transparent aufzeigen, wie hoch die Entschädigung des Versicherers sein wird.

Handelt es sich bei den Verwaltungsentschädigungen um Vergütungen für die Erbringung von Dienstleistungen für die berufliche Vorsorge, bestätigen wir ausdrücklich,  jegliche Formen der Ent­ge­gen­nah­me von zu­sätz­li­chen vo­lu­men-, wachs­tums- oder scha­den­ab­hän­gi­gen Ent­schä­di­gun­gen strikte zu verweigern.

In diesem Zusammenhang bestätigen wir zudem, jederzeit die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 48k BVV 2 umzusetzen und einzuhalten und informieren Sie bei dem ersten Beratungstermin über über die Art und Her­kunft sämt­li­cher Verwaltungsentschädigungen.

© 2024 ABES Group AG

de_DE